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Die Satzung des Gewerbevereins Obing

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen “Gewerbeverein Obing e.V.”
2.    Er hat seinen Sitz in Obing und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.    Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Primäres Ziel ist die Förderung der Gewerbetreibenden der Gemeinde Obing, insbesondere
a)    Die Koordination und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen;
b)    den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen und Interessen der Mitglieder zu vertreten.
c)    Klärung der örtlich bestehenden Probleme (z.B. Parkplätze) in Zusammenarbeit mit der Gemeinde.
2.    Erhalt und Ausbau der gewerblichen Infrastruktur in der Gemeinde Obing.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Gewerbetreibende (natürliche und juristische Personen) und freiberuflich Tätige in der Verwaltungsgemeinschaft Obing.  Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

2.    Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.  Sie haben Anspruch auf Information über alle den Verein betreffenden wichtigen Angelegenheiten.

3.   a)   Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, über dessen Höhe der Vorstand entscheidet.
b) Der Beitrag wird am Anfang des Geschäftsjahres erhoben.

4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens 6 Monate vorher erklärt werden.
c)      durch Ausschluß eines Mitglieds wegen eines dem Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluß des Vorstandes.  Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, aus dem Kassenverwalter und Schriftführer sowie maximal zehn weiteren Beisitzern.
2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; in seiner Vertretung die des zweiten Vorsitzenden.
4.    Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.  Über die jeweilige Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.    Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich der erste und der zweite Vorsitzende.  Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.  Bei Rechtsgeschäften, die in ihrem Wert über DM 2.000,00 liegen, bedarf es eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes.
6.    Der erste und zweite Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates Obing sein.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.  Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
3.    Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim ersten Vorsitzenden beantragt.
4.    Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen.
5.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung

1 .    Der Mitgliederversammlung obliegen
a)    Verabschiedung der Vereinssatzung,
b)    Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
c)    Entlastung der Vorstandschaft
d)    Bestellung der Kassenprüfer,
e)    Wahl des Vorstandes,
f)    Anträge an den Vorstand zu stellen,
g)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
2.    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3.  a)    Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder durchgeführt werden.
b) Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
c)    Für alle anderen Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

§ 8 Schlußbestimmung

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.    Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand.
3.    Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.02.1996 und in das Vereinsregister eingetragen am   25.04.1996

Download der Vereinssatzung

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